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Wohnen in Hamburg

Augen auf im Treppenhaus: Schuhregale verboten, Rollatoren erlaubt

Hausflure und Treppenhäuser sind für Mieterinnen und Mieter ein wichtiger Teil ihres Wohnumfeldes. Es handelt sich dabei um Gemeinschaftsflächen.

Dennoch betrachten viele Hausbewohner sie als Teil der eigenen Wohnung. Sie stellen dort Kinderwagen ab oder Garderoben und Schuhregale auf. Damit versperren sie den Weg aus dem Haus oder zum Briefkasten, dieser wird zum Hindernislauf. Ärger mit dem Vermieter und mit den Nachbarn ist damit vorprogrammiert. 
Das Treppenhaus dient grundsätzlich als Fluchtweg und als Zugang zu den Mietwohnungen. Hindernisse auf Stockwerksabsätzen oder vor Wohnungstüren können zu Todesfallen werden. Deutsche Gerichte haben in der Vergangenheit immer wieder klargestellt, was erlaubt ist und was nicht:

• Garderoben, Schuhe, Schränke, Gardinen, Bilder oder Blumenkübel sind nicht im Treppenhaus erlaubt, so das OLG Hamm (Az.: 15 Wx 198/08). Sie gehören in die Wohnung.
• Das Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus ist nicht zulässig, weil Treppenhäuser dem ungestörten Begehen dienen und im Notfall als Fluchtweg freizuhalten sind, so das AG Hannover (Az.: 71 II 547/05).
• Der Mieter muss ein ohne Genehmigung des Vermieters im Treppenhaus aufgehängtes Bild entfernen, so das AG Köln (Az.: 220 C 27/11). Auch dies gehört in die Privatsphäre und nicht in die Öffentlichkeit.

Es gibt Ausnahmen: Ein Kinderwagen darf nach Auffassung des LG Berlin (Az.: 63 S 487/08) im Treppenhaus abgestellt werden. Ebenso muss der Vermieter das Abstellen eines zusammengeklappten Rollators neben der Haustüre dulden, so das AG Recklinghausen (Az.: 56 C 98/13). Entscheidend sind die Platzverhältnisse.

Mein Tipp:
Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarinnen und Nachbarn! Flure und Treppen dienen allen Bewohnern gemeinsam. Der Fluchtweg muss immer frei bleiben! So vermeiden Sie unnötigen Ärger.

Ihr Dr. Peter Hitpaß
Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V., Landesgeschäftsstelle Schwerin

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